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   BVerwG, 07.04.2020 - 5 B 30.19 D   

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BVerwG, 07.04.2020 - 5 B 30.19 D (https://dejure.org/2020,10298)
BVerwG, Entscheidung vom 07.04.2020 - 5 B 30.19 D (https://dejure.org/2020,10298)
BVerwG, Entscheidung vom 07. April 2020 - 5 B 30.19 D (https://dejure.org/2020,10298)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rewis.io

    Verfahren wegen überlanger Verfahrensdauer; Wartepflicht bei Ablehnungsgesuch; Verfahrensaussetzung wegen anhängiger Verfassungsbeschwerde; kein Anspruch auf technische Ausstattung eines Gerichts mit Videokonferenztechnik

  • datenbank.nwb.de

    Verfahren wegen überlanger Verfahrensdauer; Wartepflicht bei Ablehnungsgesuch; Verfahrensaussetzung wegen anhängiger Verfassungsbeschwerde; kein Anspruch auf technische Ausstattung eines Gerichts mit Videokonferenztechnik

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (33)

  • BVerfG, 15.06.2015 - 1 BvR 1288/14

    Verletzung der Gewährleistung des gesetzlichen Richters durch Mitwirkung des

    Auszug aus BVerwG, 07.04.2020 - 5 B 30.19
    Insoweit verweist die Beschwerde zwar auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Juni 2015 - 1 BvR 1288/14 -.

    d) Soweit die Beschwerde (Beschwerdebegründung S. 3) geltend machen will, die angefochtene Entscheidung sei nicht mit Gründen versehen (§ 138 Nr. 6 VwGO), weil dem Verwaltungsgerichtshof unter anderem das "offensichtliche Ignorieren" des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Juni 2015 - 1 BvR 1288/14 - vorzuwerfen sei, ist ein Verfahrensfehler ebenfalls nicht dargelegt.

  • BVerfG, 05.08.2013 - 1 BvR 2965/10

    Überlange Dauer eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens verletzt Betroffenen in

    Auszug aus BVerwG, 07.04.2020 - 5 B 30.19
    c) Schließlich wird eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht dargelegt, soweit die Beschwerde eine Abweichung des angefochtenen Urteils von dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. August 2013 - 1 BvR 2965/10 - mit dem Vorbringen (Beschwerdebegründung S. 9) rügt, der Verwaltungsgerichtshof habe nicht beachtet, "dass das Bundesverfassungsgericht zur Verfahrensruhe eine abweichende Sicht nur dann als möglich bezeichnet, wenn ein zweifelsfrei rechtmäßiger Ruhensbeschluss vorliegt." Insoweit genügt die Beschwerde nicht den Darlegungsanforderungen, weil sie bereits nicht in einer für das Beschwerdegericht nachvollziehbaren Weise aufzeigt, dass das Bundesverfassungsgericht in dem bezeichneten Beschluss einen solchen abstrakten Rechtssatz, an dessen ausdrücklicher Formulierung es erkennbar fehlt, zumindest sinngemäß aufgestellt hat.

    Dies wäre hingegen auch insofern zum Aufzeigen der geltend gemachten Divergenz erforderlich gewesen, als in dem der verfassungsgerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Ausgangsverfahren nicht ein auf übereinstimmenden Antrag der Parteien ergehender Ruhensbeschluss nach § 251 ZPO, sondern ein von Amts wegen getroffener Aussetzungsbeschluss wegen Vorgreiflichkeit nach § 148 ZPO (vgl. für den Verwaltungsprozess § 94 VwGO) ergangen ist und das Bundesverfassungsgericht in seinen Gründen Unterschiede dieser Verfahrensweisen aufgezeigt hat, indem es darauf verwiesen hat, dass eine Entscheidung über eine Aussetzung nach § 148 ZPO - anders als bei einem übereinstimmenden Antrag der Parteien auf Ruhen des Verfahrens nach § 251 ZPO - im Ermessen des Gerichts liege (BVerfG, Beschluss vom 5. August 2013 - 1 BvR 2965/10 - NJW 2013, 3432 Rn. 25).

  • BVerwG, 05.02.1999 - 9 B 797.98
    Auszug aus BVerwG, 07.04.2020 - 5 B 30.19
    Der verfassungsrechtliche Gehörsanspruch schützt weder davor, dass das Gericht dem Vortrag einer Partei in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht die aus deren Sicht richtige Bedeutung beimisst noch davor, dass das Gericht einzelne Tatsachen oder Erkenntnisse und bestimmtes Vorbringen von Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts bei seiner Entscheidung unberücksichtigt lässt oder sich nicht näher damit auseinandersetzt (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 5. Februar 1999 - 9 B 797.98 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 4 S. 3 und vom 25. Mai 2016 - 5 PB 21.15 - juris Rn. 7 m.w.N.).
  • BVerwG, 07.06.2017 - 5 C 5.17

    Bestimmung des Fristbeginns für die Einlegung der Anhörungsrüge; Ordnungsgemäße

    Auszug aus BVerwG, 07.04.2020 - 5 B 30.19
    Im Übrigen verpflichtet der verfassungsrechtliche Gehörsanspruch die Gerichte nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten auch inhaltlich zu folgen (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 7. Juni 2017 - 5 C 5.17 D ( 5 C 10.15 D) - juris Rn. 9 m.w.N. und vom 15. August 2019 - 5 B 11.19 - juris Rn. 1).
  • BVerwG, 15.08.2019 - 5 B 11.19

    Nachweis einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im Verwaltungsverfahren;

    Auszug aus BVerwG, 07.04.2020 - 5 B 30.19
    Im Übrigen verpflichtet der verfassungsrechtliche Gehörsanspruch die Gerichte nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten auch inhaltlich zu folgen (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 7. Juni 2017 - 5 C 5.17 D ( 5 C 10.15 D) - juris Rn. 9 m.w.N. und vom 15. August 2019 - 5 B 11.19 - juris Rn. 1).
  • BVerfG, 27.11.2018 - 1 BvR 957/18

    Keine Verpflichtung aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, die mündliche Verhandlung nach

    Auszug aus BVerwG, 07.04.2020 - 5 B 30.19
    Überdies legt der sich im Verfahren selbst vertretende Kläger nicht dar, warum es ihm - wenn er sich schon selbst an der Teilnahme der mündlichen Verhandlung gehindert sah - zur Verschaffung rechtlichen Gehörs nicht zumutbar gewesen wäre, einen (anwaltlichen) Bevollmächtigten mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe zu betrauen (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 27. November 2018 - 1 BvR 957/18 - NJW 2019, 291 Rn. 7 f.).
  • BVerwG, 25.06.2015 - 5 PB 9.14

    Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs bzgl. Beweiserhebung

    Auszug aus BVerwG, 07.04.2020 - 5 B 30.19
    Da eine Rüge der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nur erfolgreich sein kann, wenn der Betroffene alle ihm gegebenen prozessualen Möglichkeiten ergriffen hat, sich Gehör zu verschaffen, muss in der Beschwerdebegründung gegebenenfalls auch substantiiert und nachvollziehbar aufgezeigt werden, dass diesem Gebot Rechnung getragen wurde bzw. dass insoweit keine zumutbare Möglichkeit bestand (BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2015 - 5 PB 9.14 - juris Rn. 3 m.w.N.).
  • BVerwG, 26.04.1999 - 5 B 49.99
    Auszug aus BVerwG, 07.04.2020 - 5 B 30.19
    Ferner müssen diese Gründe dem Gericht von dem an der Terminswahrnehmung verhinderten Beteiligten dargetan werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. April 1999 - 5 B 49.99 - juris Rn. 3 m.w.N.).
  • BVerwG, 23.01.1995 - 9 B 1.95

    Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Verfahrensmangels - Voraussetzungen

    Auszug aus BVerwG, 07.04.2020 - 5 B 30.19
    Unter erheblichen Gründen sind solche Umstände zu verstehen, die auch und gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des im Falle der Aufhebung bzw. Verlegung des bereits anberaumten Termins berührten Beschleunigungs- und Konzentrationsgebotes erfordern, weil sich der Beteiligte trotz aller zumutbaren eigenen Bemühungen nicht in hinreichender Weise rechtliches Gehör verschaffen konnte (BVerwG, Beschlüsse vom 23. Januar 1995 - 9 B 1.95 - NJW 1995, 1231 und vom 18. Juli 2007 - 5 B 95.06 - juris Rn. 4 m.w.N.).
  • BGH, 05.07.2018 - IX ZR 264/17

    Fernbleiben der ordnungsgemäß geladenen Partei wegen der vermeintlich

    Auszug aus BVerwG, 07.04.2020 - 5 B 30.19
    Insbesondere lässt die Beschwerde die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unberücksichtigt, wonach ein Gericht nicht verpflichtet ist, das Verfahren bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auszusetzen, wenn eine Partei gegen den Beschluss, durch den ein Ablehnungsgesuch rechtskräftig abgewiesen wurde, Verfassungsbeschwerde eingelegt hat (BGH, Urteil vom 5. Juli 2018 - IX ZR 264/17 - NJW 2018, 3252 Leitsatz 2 und Rn. 12 ff. ), zumal dies erst recht für Verfassungsbeschwerden gelten dürfte, die - wie hier - in Bezug auf die Ablehnung von Befangenheitsanträgen in prozessual anderen Verfahren erhoben worden sind.
  • BVerwG, 24.08.2016 - 9 B 54.15

    Teilzulassung der Revision; Streitgegenstand; Teilbarkeit des Streitgegenstandes;

  • BVerwG, 09.06.2008 - 10 B 149.07

    Verfahrensrecht, Revisionsverfahren, Nichtzulassungsbeschwerde, Verfahrensmangel,

  • BVerwG, 18.07.2007 - 5 B 95.06

    Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des

  • BVerwG, 15.04.2019 - 2 B 51.18

    Klage gegen die Nichtzahlung einer Verwendungszulage eines verbeamteten

  • BVerwG, 22.05.2001 - 8 B 69.01

    Erheblicher Grund für Terminsaufhebung; chronische Erkrankung des

  • BVerwG, 25.05.2016 - 5 PB 21.15

    Voraussetzungen des Unterrichtungsanspruchs der Stufenvertretung

  • BVerwG, 26.02.2019 - 4 B 6.19

    Klärngsbedürftigkeit des Ansehens eines Vertagungsantrags als ein Antrag im Sinne

  • BVerwG, 17.11.2015 - 5 B 17.15

    Ausschluss des Erfüllungsanspruchs nach § 1 Abs. 1 DDR-EErfG

  • BVerwG, 21.03.2000 - 7 B 36.00

    Rückübertragung eines Gebäudes - Vorliegen einer unlautern Machenschaft -

  • BVerwG, 10.09.2018 - 5 B 20.18

    Angemessenheit der Dauer eines Gerichtsverfahrens bei Eintritt der

  • BVerwG, 12.03.2014 - 5 B 48.13

    Ausgleichsleistung; Ausschlussgrund; Grundsätze der Menschlichkeit und

  • BVerwG, 24.01.2017 - 2 B 91.15

    Darlegung der vorschriftswidrigen Besetzung des Berufungsgerichts als

  • OLG Köln, 29.01.1999 - 8 W 1/99

    Bei der Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs durch den abgelehnten Richter

  • BVerwG, 25.06.2019 - 2 B 17.19

    Rechtmäßigkeit der Entfernung eines Beamten aus dem Dienstverhältnis; Endgültiger

  • BVerwG, 07.04.2011 - 3 B 10.11

    Ablehnung von Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit

  • BVerwG, 22.12.2011 - 2 B 71.10

    Soldatenverhältnis; unterbliebene Einweisung in höhere Planstelle;

  • BVerwG, 12.01.2017 - 5 B 75.16

    Beginn der Ausschlussfrist des § 2 Abs. 2 S. 2 BUKG nach Beendigung des Umzuges

  • BVerwG, 29.03.2019 - 5 BN 1.18

    Zulassungsgründe der Revision; Abweichung des angefochtenen Urteils von

  • BVerwG, 04.02.2015 - 5 B 28.14

    Nachweis des Ausnahmefalls einer von Willkür geprägten oder gegen Denkgesetze

  • BGH, 15.07.2004 - IX ZB 280/03

    Rechtshandlungen eines abgelehnten Richters

  • BVerwG, 13.06.1991 - 5 ER 614.90

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Anspruch auf eine vorschriftsmäßige

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

  • BVerwG, 25.04.2014 - 8 B 87.13

    Anforderungen an die Erhebung von Grundsatz-, Divergenz- und Verfahrensrügen im

  • OVG Niedersachsen, 03.09.2020 - 10 LA 144/20

    Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung; Corona; Covid-19; Darlegung; Prozesskostenhilfe

    Dieser muss mit den ihn begründenden Tatsachen und in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan werden (Rudisile in Schoch /Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juli 2019, § 124a Rn. 110; BVerwG, Beschluss vom 07.04.2020 - 5 B 30.19 D -, juris Rn. 15 zu § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO m.w.N.).

    Dabei hat sich die Zulassungsbegründung auch mit der vom Verwaltungsgericht zur Zurückweisung des Verlegungsantrags angeführten Begründung auseinanderzusetzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.04.2020 - 5 B 30.19 D -, juris Rn. 30).

    Darunter sind solche Umstände zu verstehen, die auch und gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des im Falle der Aufhebung bzw. Verlegung des bereits anberaumten Termins berührten Beschleunigungs- und Konzentrationsgebotes erfordern, weil sich der Beteiligte trotz aller zumutbaren eigenen Bemühungen nicht in hinreichender Weise rechtliches Gehör verschaffen konnte, sofern die Abwesenheit nicht verschuldet oder durch die Absicht der Verschleppung getragen war (BVerwG, Beschluss vom 07.04.2020 - 5 B 30.19 D -, juris Rn. 29 m.w.N.).

  • VG Stuttgart, 28.05.2020 - 14 K 20290/17

    Pflicht einer ehemaligen Bürgermeisterin und eines ehemaligen Kämmerers zum

    Die Bescheinigung muss so substantiiert sein, dass das Gericht auf ihrer Grundlage in der Lage ist, die Frage der behaupteten Verhandlungsunfähigkeit selbst zu beurteilen (BVerwG, Beschluss vom 22.05.2001 - 8 B 69.01 - juris, Rn. 5 m.w.N., vgl. auch: BVerwG, Beschluss vom 07.04.2020 - 5 B 30.19 D - juris, Rn. 28 ff.).
  • BSG, 17.12.2020 - B 1 KR 26/20 B

    Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

    Denn eine Verletzung rechtlichen Gehörs kann nicht geltend machen, wer es selbst versäumt hat, sich vor Gericht durch die zumutbare Ausschöpfung der vom einschlägigen Prozessrecht eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten Gehör zu verschaffen (vgl BVerfG vom 18.8.2010 - 1 BvR 3268/07 - juris RdNr 28; BSG vom 9.8.2016 - B 9 V 36/16 B - juris RdNr 7; BVerwG vom 3.7.1992 - 8 C 58.90 - juris RdNr 9; BVerwG vom 7.4.2020 - 5 B 30.19 D - juris RdNr 32; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 62 RdNr 11d, jeweils mwN).

    In der Beschwerdebegründung muss dargelegt werden, dass diesem Gebot Rechnung getragen wurde bzw dass insoweit keine zumutbare Möglichkeit bestand (vgl BVerwG vom 7.4.2020 - 5 B 30.19 D - juris RdNr 32 mwN).

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